LG Mannheim - 24.06.1991 (4 T 115/91) - DRsp Nr. 1997/2430
LG Mannheim, vom 24.06.1991 - Aktenzeichen 4 T 115/91
DRsp Nr. 1997/2430
Im Vermögensverzeichnis hat der Schuldner den genauen Namen des Gläubigers einzusetzen, der sein Arbeitseinkommen gepfändet haben soll. Ebenso muß er die genaue die Höhe der Restschuld angeben. Notfalls muß er insoweit Erkundigungen einziehen.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" abrufen.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.