(a) »... Die Vorschrift des § 940 a ZPO gilt auch für diejenigen Fälle, in denen die Raumüberlassung auf einer Unterhaltsgewährung beruht. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, nach der das Verbot der Räumungsverfügung nicht auf den Mietwohnraum beschränkt ist. Diese weite Gesetzesfassung soll verhindern, daß über eine so entscheidende Maßnahme wie die Räumung einer Wohnung wegen der schwerwiegenden Folgen für den Betroffenen aufgrund eines summarischen Verfahrens entschieden werden kann. [Dementsprechend] gilt § 940 a ZPO in allen Fällen, in denen dem AntrG. »das Dach über dem Kopf genommen werden soll«. ...
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