LG Mannheim vom 10.04.1985
4 T 33/85
Normen:
ZPO § 940 a;
Fundstellen:
DRsp IV(432)129a-c
WuM 1986, 351

LG Mannheim - 10.04.1985 (4 T 33/85) - DRsp Nr. 1992/11346

LG Mannheim, vom 10.04.1985 - Aktenzeichen 4 T 33/85

DRsp Nr. 1992/11346

a-c. Anwendbarkeit der Vorschrift über die einstweilige Verfügung auf Räumung von Wohnraum (a) auch in Fällen von Raumüberlassung aufgrund Unterhaltsgewährung; (b) in Fällen, in denen der Antragsteller nur das Unterlassen des Betretens bestimmter Räume verlangt, dann, wenn dem Antragsgegner im Ergebnis der Besitz an der Wohnung entzogen werden soll; (c) nicht, wenn die Anwendung im Einzelfall wegen gewichtiger Interessen des Wohnungsgebers an einem vorübergehenden Ausschluß des Besitzrechts des Antragsgegners schlechthin verfehlt wäre.

Normenkette:

ZPO § 940 a;

(a) »... Die Vorschrift des § 940 a ZPO gilt auch für diejenigen Fälle, in denen die Raumüberlassung auf einer Unterhaltsgewährung beruht. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, nach der das Verbot der Räumungsverfügung nicht auf den Mietwohnraum beschränkt ist. Diese weite Gesetzesfassung soll verhindern, daß über eine so entscheidende Maßnahme wie die Räumung einer Wohnung wegen der schwerwiegenden Folgen für den Betroffenen aufgrund eines summarischen Verfahrens entschieden werden kann. [Dementsprechend] gilt § 940 a ZPO in allen Fällen, in denen dem AntrG. »das Dach über dem Kopf genommen werden soll«. ...