LG Mainz vom 28.04.1988
8 T 72/88
Normen:
ZPO § 811a;
Fundstellen:
NJW-RR 1988, 1150

LG Mainz - 28.04.1988 (8 T 72/88) - DRsp Nr. 1997/2429

LG Mainz, vom 28.04.1988 - Aktenzeichen 8 T 72/88

DRsp Nr. 1997/2429

Bei einer Austauschpfändung muß zu erwarten sein, daß der Vollstreckungserlös den Wert des Ersatzstücks erheblich übersteigt. Andernfalls ist sie nicht zulässig.

Normenkette:

ZPO § 811a;

Hinweise:

Die Austauschpfändung ist auch dann nicht zuzulassen, wenn das Interesse des Gläubigers insgesamt geringer wiegt als das des Schuldners, was immer dann der Fall ist, wenn der Schuldner (auch) noch weitere pfändbare Sachen besitzt, deren Verwertung die Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich sichert (Zöller/Stöber, ZPO, 19. Aufl., § 811 a, Rdn. 4).

Fundstellen
NJW-RR 1988, 1150