Die Austauschpfändung ist auch dann nicht zuzulassen, wenn das Interesse des Gläubigers insgesamt geringer wiegt als das des Schuldners, was immer dann der Fall ist, wenn der Schuldner (auch) noch weitere pfändbare Sachen besitzt, deren Verwertung die Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich sichert (Zöller/Stöber, ZPO, 19. Aufl., § 811 a, Rdn. 4).
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