LG Lübeck - Beschluß vom 27.03.1998
7 T 185/98
Normen:
ZPO §§ 807, 900 ;
Fundstellen:
DRsp IV(424)157c
JurBüro 1998, 379

LG Lübeck - Beschluß vom 27.03.1998 (7 T 185/98) - DRsp Nr. 1999/4430

LG Lübeck, Beschluß vom 27.03.1998 - Aktenzeichen 7 T 185/98

DRsp Nr. 1999/4430

Im Rahmen der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat der Schuldner alle ihm möglichen Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seines Ehegatten zu machen, damit der Gläubiger in der Lage ist, den pfändbaren Teil am Taschengeldanspruch des Schuldners zu berechnen. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner selbst eigenes Einkommen hat: Da der Taschengeldanspruch pfändbar ist (vgl. Gottwald, Praxiskommentar Zwangsvollstreckung, 2. Aufl., § 850 b Rdn. 8) hat der Schuldner gelegentlich der eidesstattlichen Versicherung die ihm möglichen Angaben zur Ermittlung der Höhe des Anspruchs zu machen. Auch bei eigenem Einkommen des Schuldners kann ihm ein Taschengeldanspruch zustehen, wenn das Einkommen des Ehegatten so hoch ist, daß der Schuldner auch dann noch einen Taschengeldanspruch hat, wenn er sein eigenes Nettoeinkommen ausschließlich zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse verwendet (KG, NJW-RR 1992, 707).

Normenkette:

ZPO §§ 807, 900 ;

Hinweise: