LG Lübeck - Beschluß vom 27.03.1998 (7 T 185/98) - DRsp Nr. 1999/4430
LG Lübeck, Beschluß vom 27.03.1998 - Aktenzeichen 7 T 185/98
DRsp Nr. 1999/4430
Im Rahmen der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat der Schuldner alle ihm möglichen Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seines Ehegatten zu machen, damit der Gläubiger in der Lage ist, den pfändbaren Teil am Taschengeldanspruch des Schuldners zu berechnen. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner selbst eigenes Einkommen hat: Da der Taschengeldanspruch pfändbar ist (vgl. Gottwald, Praxiskommentar Zwangsvollstreckung, 2. Aufl., § 850 b Rdn. 8) hat der Schuldner gelegentlich der eidesstattlichen Versicherung die ihm möglichen Angaben zur Ermittlung der Höhe des Anspruchs zu machen. Auch bei eigenem Einkommen des Schuldners kann ihm ein Taschengeldanspruch zustehen, wenn das Einkommen des Ehegatten so hoch ist, daß der Schuldner auch dann noch einen Taschengeldanspruch hat, wenn er sein eigenes Nettoeinkommen ausschließlich zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse verwendet (KG, NJW-RR 1992, 707).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" abrufen.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.