LG Limburg vom 21.08.1986
7 T 82/86
Normen:
ZPO § 829 ;
Fundstellen:
NJW 1986, 3148

LG Limburg - 21.08.1986 (7 T 82/86) - DRsp Nr. 1997/6853

LG Limburg, vom 21.08.1986 - Aktenzeichen 7 T 82/86

DRsp Nr. 1997/6853

Die Pfändung aller Ansprüche des Schuldners "auf Rückgewähr von Sicherheiten" gegen eine Bank genügt nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz. Die gepfändete Forderung und ihr Rechtsgrund müssen vielmehr so genau bezeichnet sein, daß ihre Identität jederzeit vom Schuldner, vom Drittschuldner und von weiteren vollstreckenden Gläubiger festgestellt werden kann.

Normenkette:

ZPO § 829 ;
Fundstellen
NJW 1986, 3148