LG Leipzig - Urteil vom 14.02.1997
13 O 8140/96
Normen:
BGB § 823 Abs. 2 ; GesO § 4 ; StGB §§ 266a, 14;
Fundstellen:
EWiR 1997, 419
EWiR § 266a StGB 1/97, 419
KTS 1998, 575
NStZ 1998, 304 (Ls)
NStZ 1998, 304

LG Leipzig - Urteil vom 14.02.1997 (13 O 8140/96) - DRsp Nr. 1998/5545

LG Leipzig, Urteil vom 14.02.1997 - Aktenzeichen 13 O 8140/96

DRsp Nr. 1998/5545

1. Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 266a StGB ist nicht, daß Löhne an die Arbeitnehmer ausgezahlt wurden. 2. Gegenüber einem Schadensersatzanspruch der Einzugsstelle kann der in Anspruch genommene Geschäftsführer nicht einwenden, daß er zur Abführung der Beiträge mangels liquider Mittel nicht in der Lage gewesen sei. 3. Er kann sich auch nicht darauf berufen, daß die Einzugsstelle es versäumt hat, Konkursausfallgeld zu beantragen, da dieser Anspruch nicht der Entlastung des Arbeitgebers dient.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2 ; GesO § 4 ; StGB §§ 266a, 14;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Innungskrankenkasse, nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen nicht abgeführter Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in Anspruch.

Der Beklagte war zum streitgegenständlichen Zeitpunkt Geschäftsführer der am 11.01.1993 gegründeten GmbH. Bereits im März 1994 zahlte die Firma

GmbH die Sozialversicherungsbeiträge ihrer Mitarbeiter nur zögerlich. Es traten immer wieder Rückstände auf, die der Beklagte jedoch zunächst auf Mahnungen der Klägerin immer wieder ausglich.