Die Klägerin, eine Innungskrankenkasse, nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen nicht abgeführter Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in Anspruch.
Der Beklagte war zum streitgegenständlichen Zeitpunkt Geschäftsführer der am 11.01.1993 gegründeten GmbH. Bereits im März 1994 zahlte die Firma
GmbH die Sozialversicherungsbeiträge ihrer Mitarbeiter nur zögerlich. Es traten immer wieder Rückstände auf, die der Beklagte jedoch zunächst auf Mahnungen der Klägerin immer wieder ausglich.
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