LG Leipzig - Beschluß vom 29.06.1995 (12 T 3166/95) - DRsp Nr. 1998/5570
LG Leipzig, Beschluß vom 29.06.1995 - Aktenzeichen 12 T 3166/95
DRsp Nr. 1998/5570
Ist in einem Pfändungsprotokoll des Gerichtsvollziehers angegeben, daß der Schuldner bei einer nicht näher bezeichneten Firma ohne Adressangabe beschäftigt ist, so ist es dem Gläubiger nicht zuzumuten, insoweit Nachforschungen anzustellen. Auf seinen Antrag ist daher ein Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anzuberaumen.
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