LG Leipzig - Beschluß vom 17.01.1997
1 T 0101/97
Normen:
GesO § 14 Abs. 1 S. 1, § 5 S. 2 Nr. 3, § 6 Abs. 3, § 20 ;
Fundstellen:
EWiR § 14 GesO 2/97, 223
EWiR 1997, 223
Vorinstanzen:
AG Leipzig,

LG Leipzig - Beschluß vom 17.01.1997 (1 T 0101/97) - DRsp Nr. 1998/5546

LG Leipzig, Beschluß vom 17.01.1997 - Aktenzeichen 1 T 0101/97

DRsp Nr. 1998/5546

Die Geltendmachung einer Forderung ist auch dann verspätet i.S. des § 14 Abs.1 S. 1 GesO, wenn dem Gläubiger eine exakte Bezifferung der Forderung erst nach Durchführung einer Außenprüfung möglich ist und die so ermittelte Forderung den innerhalb der Frist angemeldeten Betrag übersteigt.

Normenkette:

GesO § 14 Abs. 1 S. 1, § 5 S. 2 Nr. 3, § 6 Abs. 3, § 20 ;

Gründe:

Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Durchgriffserinnerung der Gläubigerin ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Amtsgericht hat mit Recht die Forderung der Beschwerdeführerin i. H. v. 35.581,63 DM als unentschuldigt verspätet gemäß § 14 GESO nicht zur Prüfung zugelassen.