Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Durchgriffserinnerung der Gläubigerin ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Das Amtsgericht hat mit Recht die Forderung der Beschwerdeführerin i. H. v. 35.581,63 DM als unentschuldigt verspätet gemäß § 14 GESO nicht zur Prüfung zugelassen.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|