I.
Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld über 1.615.000,-- DM in den genannten Grundbesitz des Schuldners.
Mit Beschluß des - Amtsgerichts Leipzig vom 18.06.1995 wurde die Zwangsverst.eigerung angeordnet.
Am 15.12.1995 hat das Amtsgericht Leipzig die Gesamtvollstreckung über das Vermögen des Schuldners eröffnet (Az.: 91 N 635/95).
Mit Beschluß vom 05.01.1996 hat das Amtsgericht Leipzig das . Zwangsversteigerungsverfahren entsprechend § 28 ZVG einstweilen eingestellt.
Dieser Beschluß wurde der Gläubigerin am 29.01.1996 zugestellt. Diese hat hiergegen mit Schriftsatz vom 01.02.1996, beim Amtsgericht Leipzig eingegangen am 05.02.1996 Erinnerung eingelegt. Dieser Erinnerung haben Rechtspfleger und Richter nicht abgeholfen.
II.
Die gemäß § 11 Abs. 2 RpflG als sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) zu behandelnde zulässige Erinnerung ist begründet. Gründe für die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens liegen nicht vor.
Die Beschwerdeführerin kann gemäß §
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