I.
Die Beschwerdeführerin erwirkte gegen die Beschwerdegegner einen Vollstreckungsbescheid über einen Betrag von DM 9.752,45. Die Beschwerdegegner sind Eigentümer des oben bezeichneten Grundstückes, eingetragen in dem Grundbuch von Dösen, Bl. 571, sowie des darauf befindlichen Gebäudes, für das ein separates Gebäudegrundbuchblatt (Nr. 572) angelegt ist. Die Beschwerdegegner sind Miteigentümer zu gleichen Teilen.
Mit Schreiben vom 26.07.1995 beantragte die Beschwerdeführerin die Eintragung einer Zwangshypothek zu Lasten des Grundstücks in Höhe von DM 5.752,45 und zu Lasten des darauf befindlichen Gebäudes in Höhe von DM 4.000,00. Dieser Antrag wurde vom Grundbuchamt unter Hinweis auf §
Hilfsweise stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, gemäß § 867 II ZPO eine Gesamthypothek im Gebäudegrundbuchblatt und dem Grundstücksgrundbuchblatt einzutragen.
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