LG Leipzig - Beschluß vom 04.06.1996
12 T 3937/96
Normen:
SachenRBerG § 78 Abs. 1 S. 1; ZPO § 867 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VIZ 1996, 482
Vorinstanzen:
AG Leipzig,

LG Leipzig - Beschluß vom 04.06.1996 (12 T 3937/96) - DRsp Nr. 1998/5553

LG Leipzig, Beschluß vom 04.06.1996 - Aktenzeichen 12 T 3937/96

DRsp Nr. 1998/5553

Die Kammer hält an ihrer Rechtsansicht fest, daß die Eintragung einer Gesamthypothek im Gebäudegrundbuchblatt und dem Grundstücksgrundbuchblatt möglich ist.

Normenkette:

SachenRBerG § 78 Abs. 1 S. 1; ZPO § 867 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin erwirkte gegen die Beschwerdegegner einen Vollstreckungsbescheid über einen Betrag von DM 9.752,45. Die Beschwerdegegner sind Eigentümer des oben bezeichneten Grundstückes, eingetragen in dem Grundbuch von Dösen, Bl. 571, sowie des darauf befindlichen Gebäudes, für das ein separates Gebäudegrundbuchblatt (Nr. 572) angelegt ist. Die Beschwerdegegner sind Miteigentümer zu gleichen Teilen.

Mit Schreiben vom 26.07.1995 beantragte die Beschwerdeführerin die Eintragung einer Zwangshypothek zu Lasten des Grundstücks in Höhe von DM 5.752,45 und zu Lasten des darauf befindlichen Gebäudes in Höhe von DM 4.000,00. Dieser Antrag wurde vom Grundbuchamt unter Hinweis auf § 78 I SachenRBerG zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies die Kammer durch Beschluß vom 16.01.1996 ebenfalls zurück.

Hilfsweise stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, gemäß § 867 II ZPO eine Gesamthypothek im Gebäudegrundbuchblatt und dem Grundstücksgrundbuchblatt einzutragen.