LG Köln - Beschluß vom 08.01.1996
10 T 277/95
Normen:
ZPO § 836 Abs. 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 1996, 439

LG Köln - Beschluß vom 08.01.1996 (10 T 277/95) - DRsp Nr. 1997/6852

LG Köln, Beschluß vom 08.01.1996 - Aktenzeichen 10 T 277/95

DRsp Nr. 1997/6852

Der Herausgabeanspruch des Schuldners gegenüber dem Drittschuldner auf gegenwärtige und zukünftige Erteilung von Lohnabrechnungen ist auf den Antrag des Gläubigers im Pfändungs- und Überweisungsbeschluß als mitgepfändet aufzunehmen.

Normenkette:

ZPO § 836 Abs. 3 ;
Fundstellen
JurBüro 1996, 439