LG Köln - 28.02.1990 (6 T 199/89) - DRsp Nr. 1996/18805
LG Köln, vom 28.02.1990 - Aktenzeichen 6 T 199/89
DRsp Nr. 1996/18805
Für die Zwangsvollstreckung aus einem zweitinstanzlichen Urteil genügt die erfolgte Zustellung an den Prozeßbevollmächtigten der zweiten Instanz; eine nochmalig Zustellung an den Prozeßbevollmächtigten erster Instanz ist nicht notwendig.
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