LG Köln vom 24.08.1987
10 T 150/87
Normen:
ZPO § 803 Abs. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 1987, 1810

LG Köln - 24.08.1987 (10 T 150/87) - DRsp Nr. 1997/2422

LG Köln, vom 24.08.1987 - Aktenzeichen 10 T 150/87

DRsp Nr. 1997/2422

Die Pfändung kann dann nicht unter Hinweis auf § 803 Abs. 2 ZPO abgelehnt werden, wenn der Gläubiger zusichert, selbst ein die zu erwartenden Kosten übersteigendes Gebot abzugeben oder den Gegenstand im Falle der Zuweisung nach § 825 ZPO zu einem ausreichenden, die Vollstreckungskosten deutlich übersteigenden Betrag zu übernehmen.

Normenkette:

ZPO § 803 Abs. 2 ;

Hinweise:

Bei der gleichzeitigen Pfändung für mehrere Gläubiger darf nicht darauf abgestellt werden, was auf den einzelnen im Falle der anteiligen Aufteilung des Erlöses entfiele, sondern die Prüfung hat für jeden Gläubiger isoliert stattzufinden. Bezüglich einer möglichen Anschlußpfändung (§ 826 ) gilt die Vorschrift nur dann, wenn sie schon als Erstpfändung nach dieser Vorschrift unzulässig wäre (h.M., vgl. u.a.: MünchKomm/Schilken, , § Rdn. 46 m.w.N.; Brehm, DGVZ 1985, 65; a.A.: Wieser, DGVZ 1985, 37).