Bei der gleichzeitigen Pfändung für mehrere Gläubiger darf nicht darauf abgestellt werden, was auf den einzelnen im Falle der anteiligen Aufteilung des Erlöses entfiele, sondern die Prüfung hat für jeden Gläubiger isoliert stattzufinden. Bezüglich einer möglichen Anschlußpfändung (§ 826 ) gilt die Vorschrift nur dann, wenn sie schon als Erstpfändung nach dieser Vorschrift unzulässig wäre (h.M., vgl. u.a.: MünchKomm/Schilken, , § Rdn. 46 m.w.N.; Brehm, DGVZ 1985, 65; a.A.: Wieser, DGVZ 1985, 37).
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