Die 6. Zivilkammer des LG Köln unterscheidet im Gegensatz zur genannten Entscheidung der 9. Zivilkammer danach, ob der Titel noch nicht erwirkt war. Vor der der Erwirkung sollen die Kosten nicht erstattungsfähig sein (LG Köln, Rpfleger 1990, 182). Vgl. aber auch: LG Heilbronn, JurBüro 1988, 1575.
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