LG Koblenz - Beschluß vom 29.01.1997
2 T 59/97
Normen:
Lohnsteuerrichtlinie Abschnitt 149 Abs. 7; ZPO § 836 Abs. 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 1997, 267

LG Koblenz - Beschluß vom 29.01.1997 (2 T 59/97) - DRsp Nr. 1998/7251

LG Koblenz, Beschluß vom 29.01.1997 - Aktenzeichen 2 T 59/97

DRsp Nr. 1998/7251

»Auch unter Berücksichtigung des Jahressteuergesetzes 1996 mit den in Abschnitt 149 Abs. 7 geänderten Lohnsteuerrichtlinien hat der Schuldner grundsätzlich die Lohnsteuerkarte nach § 836 Abs. 3 ZPO herauszugeben. Abschnitt 149 Abs. 7 der Lohnsteuerrichtlinien stellt eine allgemeine Verwaltungsvorschrift nach Art. 108 Abs. 7 GG dar, und wendet sich rechtssatzmäßig weder an den Bürger noch an die Gerichte.«

Normenkette:

Lohnsteuerrichtlinie Abschnitt 149 Abs. 7; ZPO § 836 Abs. 3 ;
Fundstellen
JurBüro 1997, 267