LG Koblenz - Beschluß vom 29.01.1997 (2 T 59/97) - DRsp Nr. 1998/7251
LG Koblenz, Beschluß vom 29.01.1997 - Aktenzeichen 2 T 59/97
DRsp Nr. 1998/7251
»Auch unter Berücksichtigung des Jahressteuergesetzes 1996 mit den in Abschnitt 149 Abs. 7 geänderten Lohnsteuerrichtlinien hat der Schuldner grundsätzlich die Lohnsteuerkarte nach § 836 Abs. 3ZPO herauszugeben.Abschnitt 149 Abs. 7 der Lohnsteuerrichtlinien stellt eine allgemeine Verwaltungsvorschrift nach Art. 108 Abs. 7GG dar, und wendet sich rechtssatzmäßig weder an den Bürger noch an die Gerichte.«
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