LG Koblenz - Beschluß vom 16.09.1996
2 T 540/96
Normen:
ZPO § 900 Abs. 5, § 903 ;
Fundstellen:
JurBüro 1997, 272

LG Koblenz - Beschluß vom 16.09.1996 (2 T 540/96) - DRsp Nr. 1998/7252

LG Koblenz, Beschluß vom 16.09.1996 - Aktenzeichen 2 T 540/96

DRsp Nr. 1998/7252

»Gibt der Schuldner im Rahmen der Vermögensoffenbarung an, daß er monatlich 2000 DM aus einem Gewerbebetrieb erzielt, so ist dies als Begründung für eine Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung nach § 903 mit dem Ziel, weitere Auftraggeber zu erfahren, ausreichend. Die Führung des selbständigen Betriebes begründet insoweit die Vermutung für "späteren "Vermögenserwerb.«

Normenkette:

ZPO § 900 Abs. 5, § 903 ;
Fundstellen
JurBüro 1997, 272