LG Koblenz - Beschluß vom 12.03.1998 (2 T 159/98) - DRsp Nr. 1999/4428
LG Koblenz, Beschluß vom 12.03.1998 - Aktenzeichen 2 T 159/98
DRsp Nr. 1999/4428
Die Zwangsversteigerung ist auch dann nicht aufzuheben, wenn zum Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Entscheidung über ein Rechtsmittel bzw. einen Einstellungsantrag nicht davon ausgegangen werden kann, daß die Zwangsversteigerung zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers führt, denn § 803 Abs. 2ZPO kann im Verfahren der Zwangsversteigerung keine entsprechende Anwendung finden
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