LG Kleve - Beschluß vom 06.01.1998
4 T 473/97
Normen:
StVollzG § 51 ; ZPO §§ 850 ff.;
Fundstellen:
ZfStrVo 1998, 115

LG Kleve - Beschluß vom 06.01.1998 (4 T 473/97) - DRsp Nr. 1999/5106

LG Kleve, Beschluß vom 06.01.1998 - Aktenzeichen 4 T 473/97

DRsp Nr. 1999/5106

Das aus dem Arbeitsentgelt gebildete Eigengeld des Strafgefangenen unterliegt über die Pfändungsbeschränkungen des § 51 StVollzG hinaus nicht den Pfändungsschutzbestimmungen der §§ 850 ff. ZPO.

Normenkette:

StVollzG § 51 ; ZPO §§ 850 ff.;

Gründe:

... Das Rechtsmittel ist gemäß § 793 ZPO als sofortige Beschwerde zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob das aus dem Arbeitsentgelt gebildete Eigengeld des Strafgefangenen über die Pfändungsbeschränkungen des § 51 StVollzG hinaus den Pfändungsschutzbestimmungen der §§ 850 ff. ZPO unterliegt (dafür: OLG Frankfurt, Rpfleger 1984, 425; LG Karlsruhe, NJW-RR 1989, 1536; dagegen: OLG Karlsruhe, Rpfleger 1994, 370 f.; Stöber, Forderungspfändung, 11. Auflage, Rdn. 134 ff.). Das ist zu verneinen. Die Kammer hält deshalb an ihrer bisherigen, auf den vom Schuldner zitierten Beschluß vom 24. Juni 1992 (4 T 116/92) zurückgehenden ständigen Rechtsprechung, wonach die Pfändung des Eigengeldes nur in der Höhe erfolgen darf, in der das Gesamtarbeitseinkommen des Strafgefangenen die sich aus § 850 c ZPO ergebenden Pfändungsfreigrenzen übersteigt, nicht fest. Im einzelnen gilt folgendes: