»... Der von den Verfügungsbekl. verfolgte Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung ist nicht begründet. Zwar war die der Verfügungskl. nach § 926 Abs. 1 ZPO gesetzte Frist zur Klageerhebung in der Hauptsache am 21. 12. 1985 abgelaufen. Jedoch ist anerkannt, daß auch im Rahmen der Frist des § 926 Abs. 1 ZPO eine Heilung über § 231 Abs. 2 ZPO möglich ist. Die Kammer folgt auch der h. M., daß Hauptsache im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Eintragung einer Vormerkung für die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek die Klage auf Bewilligung der Eintragung dieser Hypothek ist .. .
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