LG Kiel vom 25.09.1986
10 S 29/86
Normen:
ZPO § 231 Abs.2, § 926 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp IV(432)133a
SchlHA 1987, 32

LG Kiel - 25.09.1986 (10 S 29/86) - DRsp Nr. 1992/11243

LG Kiel, vom 25.09.1986 - Aktenzeichen 10 S 29/86

DRsp Nr. 1992/11243

a. Heilung der Fristversäumung für die Klageerhebung in der Hauptsache durch Klageerhebung bis zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil, das die einstweilige Verfügung aufhebt.

Normenkette:

ZPO § 231 Abs.2, § 926 Abs.1;

»... Der von den Verfügungsbekl. verfolgte Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung ist nicht begründet. Zwar war die der Verfügungskl. nach § 926 Abs. 1 ZPO gesetzte Frist zur Klageerhebung in der Hauptsache am 21. 12. 1985 abgelaufen. Jedoch ist anerkannt, daß auch im Rahmen der Frist des § 926 Abs. 1 ZPO eine Heilung über § 231 Abs. 2 ZPO möglich ist. Die Kammer folgt auch der h. M., daß Hauptsache im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Eintragung einer Vormerkung für die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek die Klage auf Bewilligung der Eintragung dieser Hypothek ist .. .