Die BeschwF. betreibt die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes aus eingetragener Grundschuld über 319 100 DM. Der Verkehrswert ist auf 277 000 DM festgesetzt worden. Im ersten Versteigerungstermin war für die betreibende Gläubigerin unter Überreichung einer Bietungsvollmacht Frau L. erschienen. Sonstige Bietinteressenten waren nicht erschienen. Frau L. gab im eigenen Namen ein Gebot von 50 000 DM ab. Das AG hat den Zuschlag gemäß § 83 Nr. 6 ZVG versagt. Es hat das Gebot als unwirksam angesehen, da der Wille der Bieterin nicht auf Zuschlagserteilung sondern auf Zuschlagsversagung gemäß § 85 a Abs. 1 ZVG gerichtet gewesen sei. Ein derartiges Gebot sei rechtsmißbräuchlich.
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