LG Kassel vom 30.05.1986
2 T 179/86
Normen:
ZVG § 74 a Abs.3, § 85 a Abs.1, § 114a;
Fundstellen:
DRsp IV(436)80a-c
Rpfleger 1986, 397

LG Kassel - 30.05.1986 (2 T 179/86) - DRsp Nr. 1992/11238

LG Kassel, vom 30.05.1986 - Aktenzeichen 2 T 179/86

DRsp Nr. 1992/11238

a-c. Abgabe eines unter dem halben Grundstückswert liegenden Meistgebotes. (Abs. 1): (a-b) Zuschlagsversagung im ersten Versteigerungstermin (keine Behandlung als Scheingebot, auch wenn das Gebot offenkundig nur abgegeben worden ist, um zu erreichen, daß im nächsten Versteigerungstermin die Wertgrenzen nicht anzuwenden sind), (b) auch dann, wenn das Gebot von einer Person abgegeben wird, die für den aus dem erstrangigen Recht betreibenden Gläubiger erschienen ist (keine Anwendung des Abs. 3 i. V. m. § 114 a); (c) Zuschlagserteilung im Falle eines neuen Versteigerungstermins (Abs. 2) auch bei Verdacht des Erwerbs durch einen Strohmann.

Normenkette:

ZVG § 74 a Abs.3, § 85 a Abs.1, § 114a;

Die BeschwF. betreibt die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes aus eingetragener Grundschuld über 319 100 DM. Der Verkehrswert ist auf 277 000 DM festgesetzt worden. Im ersten Versteigerungstermin war für die betreibende Gläubigerin unter Überreichung einer Bietungsvollmacht Frau L. erschienen. Sonstige Bietinteressenten waren nicht erschienen. Frau L. gab im eigenen Namen ein Gebot von 50 000 DM ab. Das AG hat den Zuschlag gemäß § 83 Nr. 6 ZVG versagt. Es hat das Gebot als unwirksam angesehen, da der Wille der Bieterin nicht auf Zuschlagserteilung sondern auf Zuschlagsversagung gemäß § 85 a Abs. 1 ZVG gerichtet gewesen sei. Ein derartiges Gebot sei rechtsmißbräuchlich.