LG Kassel - 17.03.1994 (3 T 122/94) - DRsp Nr. 1997/2413
LG Kassel, vom 17.03.1994 - Aktenzeichen 3 T 122/94
DRsp Nr. 1997/2413
Im Hinblick auf die Bestimmungen des § 850 c Abs. 4ZPO ist der Schuldner verpflichtet, die Einkünfte der Personen im Vermögensverzeichnis anzugeben, denen er auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt.
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