LG Karlsruhe - 20.03.1984 (11 T 76/84) - DRsp Nr. 1996/18776
LG Karlsruhe, vom 20.03.1984 - Aktenzeichen 11 T 76/84
DRsp Nr. 1996/18776
Der Übergang des vollstreckbaren Anspruchs auf einen Dritten ist mit der Klage nach § 767ZPO geltend zu machen, begründet indes keinen Einstellungsfall nach § 775ZPO.
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