LG Itzehoe vom 25.02.1987
7 T 105/86
Normen:
ZPO § 829 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1987, 819

LG Itzehoe - 25.02.1987 (7 T 105/86) - DRsp Nr. 1997/6851

LG Itzehoe, vom 25.02.1987 - Aktenzeichen 7 T 105/86

DRsp Nr. 1997/6851

Auch zukünftige Geldforderungen können gepfändet werden, sobald eine rechtliche Grundlage vorhanden ist, die ihre Bestimmung der Art und der Person des Drittschuldners nach ermöglicht, auch wenn ihre Höhe noch ungewiß oder unbestimmt ist, ob überhaupt eine Forderung entstehen wird.

Normenkette:

ZPO § 829 ;
Fundstellen
NJW-RR 1987, 819