»... Im vorl. Falle ist die Pfändung in körperliche Sachen erfolglos geblieben. Dem AG ist auch zuzugeben, daß, selbst wenn der Gläubiger den erfolglosen Versuch einer Pfändung in bewegliche Sachen nachweist, es zur Durchführung des Offenbarungsverfahrens nicht genügt, wenn er Forderungen des Schuldners kennt (LG Berlin MDR 1975, 497; KG MDR 1968, 56 ..). In diesem Fall muß er bei Forderungen durch die Erklärung des Drittschuldners nach § 840 Abs. 1 ZPO den fruchtlosen Zugriff dartun. Notfalls muß er glaubhaft machen, daß er von dem Drittschuldner weder Zahlung noch Auskunft erhalten hat. Auf eine Klage gegen den Drittschuldner kann der Gläubiger allerdings nicht verwiesen werden, weil er auf diesem Wege nicht alsbald befriedigt werden würde .. .
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