LG Hildesheim - 17.05.1989 (5 T 249/89) - DRsp Nr. 1997/2411
LG Hildesheim, vom 17.05.1989 - Aktenzeichen 5 T 249/89
DRsp Nr. 1997/2411
Der in einem einschlägigen Gewerbebetrieb von dem Schuldner selbst benutzte Computer ist als zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderlich anzusehen und nicht pfändbar.
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