Nach dem neuen Recht (vgl. Hornung, Rpfleger 1994, 442) findet bei wiederkehrenden Geldleistungen eine Prüfung der Sozialhilfebedürftigkeit wie auch der Billigkeit nicht mehr statt. Die Pfändung zukünftiger Sozialleistungen unterliegt damit nicht mehr der Billigkeitskontrolle, die nur noch bei einmaligen Geldleistungen stattfindet, wozu die Rentenansprüche nicht gehören. Besteht zwischen dem Schuldner und dem Drittschuldner eine Rechtsbeziehung, aus der die zukünftige Forderung nach ihrem Inhalt und der Person des Drittschuldners bestimmt werden kann, kann nun ein Pfändungsantrag nicht mehr zurückgewiesen werden.
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