LG Heilbronn - Beschluß vom 26.06.1995
1b T 112/95 Be
Normen:
SGB § 54 Abs. 4; ZPO §§ 828, 850c ;
Fundstellen:
DRsp IV(424)150Nr. 7
InVo 1996, 51
JurBüro 1996, 157

LG Heilbronn - Beschluß vom 26.06.1995 (1b T 112/95 Be) - DRsp Nr. 1996/29305

LG Heilbronn, Beschluß vom 26.06.1995 - Aktenzeichen 1b T 112/95 Be

DRsp Nr. 1996/29305

Der Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Zahlung von Rente (Altersruhegeld) unterliegt seit Inkrafttreten des 2. SGB-ÄndG der Pfändung.

Normenkette:

SGB § 54 Abs. 4; ZPO §§ 828, 850c ;

Gründe:

Nach dem neuen Recht (vgl. Hornung, Rpfleger 1994, 442) findet bei wiederkehrenden Geldleistungen eine Prüfung der Sozialhilfebedürftigkeit wie auch der Billigkeit nicht mehr statt. Die Pfändung zukünftiger Sozialleistungen unterliegt damit nicht mehr der Billigkeitskontrolle, die nur noch bei einmaligen Geldleistungen stattfindet, wozu die Rentenansprüche nicht gehören. Besteht zwischen dem Schuldner und dem Drittschuldner eine Rechtsbeziehung, aus der die zukünftige Forderung nach ihrem Inhalt und der Person des Drittschuldners bestimmt werden kann, kann nun ein Pfändungsantrag nicht mehr zurückgewiesen werden.

Hinweise: