LG Heilbronn - Beschluß vom 21.02.1996 (1b T 498/95) - DRsp Nr. 1997/6846
LG Heilbronn, Beschluß vom 21.02.1996 - Aktenzeichen 1b T 498/95
DRsp Nr. 1997/6846
Die Herausgabepflicht des Schuldners erstreckt sich nicht (auch) auf solche Urkunden, die für eine erfolgreiche Geltendmachung der Forderung erforderlich sind oder mit denen Einwendungen des Drittschuldners überprüft und abgewendet werden sollen.
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