LG Heilbronn - Beschluß vom 20.07.1992
1b T 112/92 Be
Normen:
BGB § 556 Abs. 1 ; ZPO § 788 Abs. 1, § 885 Abs. 1 ;
Fundstellen:
WuM 1993, 63
ZMR 1993, 19

LG Heilbronn - Beschluß vom 20.07.1992 (1b T 112/92 Be) - DRsp Nr. 1997/6668

LG Heilbronn, Beschluß vom 20.07.1992 - Aktenzeichen 1b T 112/92 Be

DRsp Nr. 1997/6668

1. Der Vermieter, der einen rechtskräftigen Räumungstitel gegen den Mieter nicht durchsetzen kann, weil die Obdachlosenbehörde wegen drohender Obdachlosigkeit des Mieters dessen Zwangseinweisung in die Wohnung verfügt, kann nach Ablauf der Einweisungsfrist eine Räumungsvollstreckung aus diesem Titel betreiben. 2. Die nach der Aufhebung der Einweisungsverfügung entstehenden Räumungskosten sind notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung und deshalb nach § 788 ZPO festzusetzen.

Normenkette:

BGB § 556 Abs. 1 ; ZPO § 788 Abs. 1, § 885 Abs. 1 ;
Fundstellen
WuM 1993, 63
ZMR 1993, 19