LG Heilbronn vom 20.07.1992
1b T 104/92
Normen:
ZPO § 811 Nr. 1 ;
Fundstellen:
MDR 1992, 1001

LG Heilbronn - 20.07.1992 (1b T 104/92) - DRsp Nr. 1997/2409

LG Heilbronn, vom 20.07.1992 - Aktenzeichen 1b T 104/92

DRsp Nr. 1997/2409

Der Schuldner muß sich zwar auf eine bescheidene Lebens- und Haushaltführung einstellen, gleichgültig, welche soziale Stellung er auch einnimmt; nicht jedoch darf er auf den Stand äußerster Dürftigkeit und völliger Ärmlichkeit herabgedrückt werden.

Normenkette:

ZPO § 811 Nr. 1 ;

Hinweise:

Welche Gegenstände unpfändbar sind, läßt sich nur nach den Besonderheiten des Einzelfalls bestimmen. Dabei ist die jeweils maßgebliche Lebensanschauung, die sich im Verlaufe der Zeit ändern kann, zu berücksichtigen. Eine beispielhafte Auflistung, die keine Vollständigkeit in Anspruch nimmt, anhand der kaum überschaubaren Kasuistik ist unter E. (ABC der unpfändbaren Gegenstände) dargestellt.

Fundstellen
MDR 1992, 1001