LG Heilbronn vom 05.04.1990
1 b T 409/89
Normen:
ZPO § 807 ;
Fundstellen:
DRsp IV(424)139a
Rpfleger 1990, 430

LG Heilbronn - 05.04.1990 (1 b T 409/89) - DRsp Nr. 1992/11205

LG Heilbronn, vom 05.04.1990 - Aktenzeichen 1 b T 409/89

DRsp Nr. 1992/11205

a. Offenbarungspflicht des Schuldners nur hinsichtlich solcher Bankkonten, die ein Guthaben aufweisen.

Normenkette:

ZPO § 807 ;

»Der Gläubiger begehrt mit der Beschwerde, daß der Schuldner in der ergänzten [eidesstattlichen Versicherung] seine sämtlichen Bankkonten angeben möge, nicht nur Konten, auf denen sich zum Stichtag der Ergänzung Guthaben befinden. Da nach höchstrichterlicher Rechtspr. pfändbar seien: auch ein künftiger periodischer Aktivsaldo, ein Anspruch auf Auszahlung von Tagesguthaben und ein Anspruch auf Gutschrift aller Geldeingänge, bedürfe der Gläubiger der Kenntnis auch der zum Zeitpunkt der eidesstattlichen Versicherung geführten debitorischen Konten. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Zwar ist richtig, daß die Offenbarungspflicht des Schuldners dem Gläubiger die Kenntnis aller derjenigen Vermögensstücke verschaffen soll, die möglicherweise seinem Zugriff in der Zwangsvollstreckung unterliegen. Sie dient aber andererseits nicht dazu, dem Gläubiger eine allgemeine Kontrolle über die Erwerbsmöglichkeiten des Schuldners zu verschaffen, um dadurch späteren Vermögenserwerb aufzuspüren. Der Inhalt der Offenbarungsverpflichtung des Schuldners kann nicht allein vom Interesse des Gläubigers her definiert werden.