LG Heidelberg - 28.02.1992 (1 T 39/91) - DRsp Nr. 1993/2320
LG Heidelberg, vom 28.02.1992 - Aktenzeichen 1 T 39/91
DRsp Nr. 1993/2320
Künftige öffentlich-rechtliche Rentenansprüche unpfändbar.Eine zukünftige Forderung unterliegt der Pfändung, wenn bereits eine rechtliche Grundlage vorhanden ist, die die Bestimmung der Forderung entsprechend ihrer Art und nach der Person des Drittschuldners ermöglicht (Stöber, Forderungspfändung, 9. Aufl., Rdn. 27 m.w.N.). Die Pfändung von Sozialleistungsansprüchen unterliegt jedoch den Beschränkungen des § 54SGB I. Sie sind wegen nichtprivilegierter Ansprüche nur pfändbar, wenn der Schuldner dadurch nicht hilfsbedürftig im Sinne der Vorschriften des BSHG über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird (§ 54 Abs. 3 Nr. 2SGB I) und nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruches sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht (§ 54 Abs. 2SGB I). Künftige Rentenansprüche unterliegen jedenfalls dann nicht der Pfändung, wenn ihre Entstehung noch Jahre entfernt ist und die Tatsachengrundlage für die nach § 54SGB I zu treffende Entscheidung nicht ermittelt werden kann (vgl. auch LG Berlin, DRsp IV (424) 138 b = NJW 1989,1738; LG Hamburg, NJW 1988,2675).S. auch OLG Köln, NJW 1992,3307; noch enger: OLG Hamm, MDR 1992,712 (Zulässigkeit erst bei Eintritt in das Rentenalter).* * *
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