LG Hechingen vom 03.04.1990
3 T 21/90
Normen:
BGB § 1353 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 85 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp IV(424)143c
FamRZ 1990, 1127

LG Hechingen - 03.04.1990 (3 T 21/90) - DRsp Nr. 1992/11197

LG Hechingen, vom 03.04.1990 - Aktenzeichen 3 T 21/90

DRsp Nr. 1992/11197

Unpfändbarkeit des Anspruchs des Schuldners gegenüber seinem Ehegatten auf Mitwirkung zur gemeinsamen Steuerveranlagung und Unterzeichnung der Steuererklärung.

Normenkette:

BGB § 1353 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 85 1 Abs. 1 ;

c. »Der Anspruch des Schuldners gegenüber seiner Ehefrau auf Mitwirkung zur gemeinsamen Steuerveranlagung und Unterzeichnung der Steuererklärung ist gemäß § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbar, weil er als höchstpersönliche Forderung nicht übertragbar ist. § 851 Abs. 2 ZPO greift ersichtlich nicht ein.

Höchstpersönlich sind solche Ansprüche, bei denen es für die Leistung im schutzwürdigen Interesse des (Dritt-)Schuldners liegt, an wen sie zu erfolgen hat, oder [bei denen] dieses Schuldnerinteresse einen Gläubigerwechsel nicht zumutbar erscheinen läßt (MünchKomm/Roth, BGB, 2. Aufl. § 399 Rz. 7), weil die Leistung an einen anderen Gläubiger inhaltlich nicht mit der Leistung an den ursprünglichen übereinstimmt (BGH, NJW 1972, 936; BGB -RGRK/Weber, 12. Aufl., § 399 Rz. 13). ...