c. »Der Anspruch des Schuldners gegenüber seiner Ehefrau auf Mitwirkung zur gemeinsamen Steuerveranlagung und Unterzeichnung der Steuererklärung ist gemäß § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbar, weil er als höchstpersönliche Forderung nicht übertragbar ist. § 851 Abs. 2 ZPO greift ersichtlich nicht ein.
Höchstpersönlich sind solche Ansprüche, bei denen es für die Leistung im schutzwürdigen Interesse des (Dritt-)Schuldners liegt, an wen sie zu erfolgen hat, oder [bei denen] dieses Schuldnerinteresse einen Gläubigerwechsel nicht zumutbar erscheinen läßt (MünchKomm/Roth, BGB, 2. Aufl. § 399 Rz. 7), weil die Leistung an einen anderen Gläubiger inhaltlich nicht mit der Leistung an den ursprünglichen übereinstimmt (BGH, NJW 1972, 936; BGB -RGRK/Weber, 12. Aufl., § 399 Rz. 13). ...
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