LG Hannover - Beschluß vom 14.08.1995 (11 T 76/95) - DRsp Nr. 1996/23236
LG Hannover, Beschluß vom 14.08.1995 - Aktenzeichen 11 T 76/95
DRsp Nr. 1996/23236
Wohngeld kann nach der Änderung des § 54 SGB I aufgrund des 2. SGBÄndG gemäß Absatz 4 dieser Vorschrift wie Arbeitseinkommen ohne Rücksicht auf seine Zweckbestimmung gepfändet werden.
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