LG Hannover - 02.01.1991 (11 T 287/90) - DRsp Nr. 1995/9087
LG Hannover, vom 02.01.1991 - Aktenzeichen 11 T 287/90
DRsp Nr. 1995/9087
»Die Kosten eines vorzeitig erteilten Vollstreckungsauftrages hat der Gläubiger selbst zu tragen, wenn der Schuldner innerhalb der Zahlungsfrist Überweisungsauftrag erteilt hat und Deckung vorhanden ist.«
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