LG Hamburg - Beschluß vom 02.01.1991 (311 T 118/90) - DRsp Nr. 1995/10371
LG Hamburg, Beschluß vom 02.01.1991 - Aktenzeichen 311 T 118/90
DRsp Nr. 1995/10371
1. Für Fehler des Sozialamtes im Zusammenhang mit der Zahlung der Nutzungsentschädigung für gemieteten Wohnraum hat der Mieter nicht einzustehen, da das Sozialamt nicht Erfüllungsgehilfe des bedürftigen Mieters ist.2. Dem Antrag des Mieters auf Verlängerung der mit der Auflage gewährten Räumungsfrist (§ 721 Abs. 3ZPO), die laufende Nutzungsentschädigung pünktlich an den Vermieter zu zahlen, ist auch dann stattzugeben, wenn das Sozialamt die Zahlungen nicht pünktlich geleistet hat.
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