LG Hamburg - Beschluß vom 02.01.1991
311 T 118/90
Normen:
BGB § 158 Abs. 2, § 556 Abs. 1, § 557 Abs. 1 ; ZPO § 721 Abs. 3 ;
Fundstellen:
WuM 1992, 491

LG Hamburg - Beschluß vom 02.01.1991 (311 T 118/90) - DRsp Nr. 1995/10371

LG Hamburg, Beschluß vom 02.01.1991 - Aktenzeichen 311 T 118/90

DRsp Nr. 1995/10371

1. Für Fehler des Sozialamtes im Zusammenhang mit der Zahlung der Nutzungsentschädigung für gemieteten Wohnraum hat der Mieter nicht einzustehen, da das Sozialamt nicht Erfüllungsgehilfe des bedürftigen Mieters ist. 2. Dem Antrag des Mieters auf Verlängerung der mit der Auflage gewährten Räumungsfrist (§ 721 Abs. 3 ZPO), die laufende Nutzungsentschädigung pünktlich an den Vermieter zu zahlen, ist auch dann stattzugeben, wenn das Sozialamt die Zahlungen nicht pünktlich geleistet hat.

Normenkette:

BGB § 158 Abs. 2, § 556 Abs. 1, § 557 Abs. 1 ; ZPO § 721 Abs. 3 ;
Fundstellen
WuM 1992, 491