LG Hagen vom 22.07.1988
13 T 76/88
Normen:
ZPO § 850 c;
Fundstellen:
DRsp IV(424)137b-c
MDR 1988, 1065
Rpfleger 1989, 73

LG Hagen - 22.07.1988 (13 T 76/88) - DRsp Nr. 1992/11128

LG Hagen, vom 22.07.1988 - Aktenzeichen 13 T 76/88

DRsp Nr. 1992/11128

b-c. Bei Zusammentreffen einer Lohnpfändung mit einer voraufgegangenen, Abtretung von Teilen des Arbeitslohns des Schuldners wegen Verbindlichkeiten, für deren Erfüllung ein pfändungsfreier Betrag besteht (hier: Mietzinsanspruch), ist der Abtretungsbetrag in einen pfändbaren und einen unpfändbaren Teil aufzuteilen (c) unter Orientierung an dem Betrag, der in den pfändungsfreien Teil des Einkommens für Unterkunftskosten eingerechnet wird.

Normenkette:

ZPO § 850 c;

Der Schuldner trat zur Sicherung des Mietzinsanspruchs seinen Arbeitslohnanspruch in Höhe von 750 DM gegen die Drittschuldner an den Vermieter ab. Dieser Betrag wird seitdem von der Drittschuldnerin unmittelbar an den Vermieter überwiesen. Aufgrund dieser Abtretung verbleibt unter Berücksichtigung des für den Schuldner gemäß § 850 c ZPO geltenden pfändungsfreibetrags nur ein zu pfändender Betrag von 93,20 DM.