Der Schuldner trat zur Sicherung des Mietzinsanspruchs seinen Arbeitslohnanspruch in Höhe von 750 DM gegen die Drittschuldner an den Vermieter ab. Dieser Betrag wird seitdem von der Drittschuldnerin unmittelbar an den Vermieter überwiesen. Aufgrund dieser Abtretung verbleibt unter Berücksichtigung des für den Schuldner gemäß § 850 c ZPO geltenden pfändungsfreibetrags nur ein zu pfändender Betrag von 93,20 DM.
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