»Nach § 185 ZPO hat die Ersatzzustellung an eine Person zu unterbleiben, die an dem Rechtsstreit als Gegner des Zustellungsadressaten beteiligt ist. ...
Allerdings kann § 185 ZPO im vorl. Fall nicht unmittelbar angewendet werden, weil das zuzustellende Schriftstück, der Vollstreckungsbescheid, nicht dem Kl. als Prozeßgegner ausgehändigt worden ist. § 185 ZPO erfaßt demgemäß ausdrücklich auch nur die Ersatzzustellungen nach den §§ 181, 183 und 184 Abs. 1 ZPO, d. h. Ersatzzustellungsarten, bei denen das Schriftstück unmittelbar dem Prozeßgegner übergeben wird. Nach Ansicht der Kammer ist aber § 185 ZPO jedenfalls dann auf die Ersatzzustellung nach § 182 ZPO entsprechend anzuwenden, wenn Prozeßgegner und Zustellungsempfänger dieselbe Wohnung innehaben und die nach § 182 ZPO zu hinterlassende Mitteilung durch Einwurf in den gemeinsamen Briefkasten erfolgt.
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