LG Fulda vom 26.09.1986
2 O 337/86
Normen:
ZPO §§ 182, 185 ;
Fundstellen:
DRsp IV(412)198d
MDR 1987, 149
Rpfleger 1987, 27

LG Fulda - 26.09.1986 (2 O 337/86) - DRsp Nr. 1992/11114

LG Fulda, vom 26.09.1986 - Aktenzeichen 2 O 337/86

DRsp Nr. 1992/11114

d. Unwirksamkeit einer Ersatzzustellung durch Niederlegung in Fällen, in denen Prozeßgegner und Zustellungsempfänger dieselbe Wohnung innehaben und die Zustellungsmitteilung zwangsläufig in den gemeinsamen Briefkasten eingeworfen wird (entsprechende Anwendung des § 185 ZPO).

Normenkette:

ZPO §§ 182, 185 ;

»Nach § 185 ZPO hat die Ersatzzustellung an eine Person zu unterbleiben, die an dem Rechtsstreit als Gegner des Zustellungsadressaten beteiligt ist. ...

Allerdings kann § 185 ZPO im vorl. Fall nicht unmittelbar angewendet werden, weil das zuzustellende Schriftstück, der Vollstreckungsbescheid, nicht dem Kl. als Prozeßgegner ausgehändigt worden ist. § 185 ZPO erfaßt demgemäß ausdrücklich auch nur die Ersatzzustellungen nach den §§ 181, 183 und 184 Abs. 1 ZPO, d. h. Ersatzzustellungsarten, bei denen das Schriftstück unmittelbar dem Prozeßgegner übergeben wird. Nach Ansicht der Kammer ist aber § 185 ZPO jedenfalls dann auf die Ersatzzustellung nach § 182 ZPO entsprechend anzuwenden, wenn Prozeßgegner und Zustellungsempfänger dieselbe Wohnung innehaben und die nach § 182 ZPO zu hinterlassende Mitteilung durch Einwurf in den gemeinsamen Briefkasten erfolgt.