»... Es ist zwar richtig, daß der Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft durch die Pfändung des Hauptanspruchs mitgepfändet ist (vgl. dazu Stöber, Forderungspfändung, 7. Aufl., Rdn. 1741 im Anschluß an KG, JW 1930, 1014), jedoch kann im Wege der Pfändung nicht ausgesprochen werden, daß der Gläubigerin die konkreten Kontoauszüge vorzulegen seien.
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