LG Frankenthal - 20.02.1989 (1 T 66/89) - DRsp Nr. 1996/18704
LG Frankenthal, vom 20.02.1989 - Aktenzeichen 1 T 66/89
DRsp Nr. 1996/18704
Der Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bedeutet keine Entscheidung i.S. des § 11 Abs. 1RpflG. Vielmehr handelt es sich um eine Maßnahme des Vollstreckungsorgans (hier: des Rechtspflegers) gegen die (nicht die befristete Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 1RpflG) die Vollstreckungserinnerung nach § 766ZPO stattfindet.
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