LG Frankenthal - 07.06.1984 (1 T 140/84) - DRsp Nr. 1992/11044
LG Frankenthal, vom 07.06.1984 - Aktenzeichen 1 T 140/84
DRsp Nr. 1992/11044
e. Keine Entscheidung über Bestehen und Höhe eines etwaigen verschleierten Arbeitseinkommens bei der Festsetzung der Pfändungsgrenzen (§ 850 dZPO) durch das Vollstreckungsgericht.
»... Für eine Prüfung des rechtlichen Gesichtspunktes »verschleiertes Arbeitseinkommen« i. S. von § 850 h Abs. 2ZPO ist im Rahmen der Festsetzung des pfandfreien Betrages nach § 850 dZPO kein Raum.
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