»Nach § 37 Nr. 1 ZVG muß die Terminsbestimmung zwingend die Bezeichnung des zu versteigernden Grundstücks enthalten. Die Terminsbestimmung ist unwirksam, wenn die Grundstücksbezeichnung fehlerhaft oder unzureichend ist mit der Folge, daß die Frist des § 43 Abs. 1 Satz 1 ZVG nicht eingehalten wird. Dieser Mangel, der unheilbar (§ 84 Abs. 1 ZVG) und von Amts wegen zu beachten (§ 100 Abs. 3 ZVG) ist, führt gemäß § 87 Nr. 7 [richtig wohl § 83 Nr. 7] ZVG zur Zuschlagsversagung.
Zwar besagen § 37 Nr. 1, § 38 ZVG nicht ausdrücklich, wie das Grundstück bezeichnet werden muß. Nach herrschender Rechtspr., der sich die Beschwerdekammer angeschlossen hat .., ist das Grundstück jedoch so genau wie möglich zu bezeichnen, und zwar so deutlich und so richtig, daß es nicht nur für die Beteiligten, sondern auch für einen unbefangenen, an der Ersteigerung interessierten Leser der Terminsbestimmung mit hinreichender Sicherheit erkennbar und daß jede Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist .. .
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