LG Frankenthal vom 07.02.1985
1 T 39/85
Normen:
ZPO § 725 ; ZPO § 727 ;
Fundstellen:
Rpfleger 1985, 244

LG Frankenthal - 07.02.1985 (1 T 39/85) - DRsp Nr. 1996/18705

LG Frankenthal, vom 07.02.1985 - Aktenzeichen 1 T 39/85

DRsp Nr. 1996/18705

Wesentlich ist von der vorgeschriebenen Form nur die eigenhändige handschriftliche Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und die Beifügung zum Vollstreckungstitel. Ist eine Vollstreckungsklausel auf den Rechtsnachfolger umgeschrieben worden, so ist zur Zwangsvollstreckung die Vorlage des Originals der Rechtsnachfolgeklausel und dessen Verbindung mit dem Vollstreckungstitel erforderlich; eine Ausfertigung der umgeschriebenen Klausel genügt nicht.

Normenkette:

ZPO § 725 ; ZPO § 727 ;
Fundstellen
Rpfleger 1985, 244