LG Frankenthal - 07.02.1985 (1 T 39/85) - DRsp Nr. 1996/18705
LG Frankenthal, vom 07.02.1985 - Aktenzeichen 1 T 39/85
DRsp Nr. 1996/18705
Wesentlich ist von der vorgeschriebenen Form nur die eigenhändige handschriftliche Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und die Beifügung zum Vollstreckungstitel.Ist eine Vollstreckungsklausel auf den Rechtsnachfolger umgeschrieben worden, so ist zur Zwangsvollstreckung die Vorlage des Originals der Rechtsnachfolgeklausel und dessen Verbindung mit dem Vollstreckungstitel erforderlich; eine Ausfertigung der umgeschriebenen Klausel genügt nicht.
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