LG Essen - 08.02.1985 (11 T 14/85) - DRsp Nr. 1997/2387
LG Essen, vom 08.02.1985 - Aktenzeichen 11 T 14/85
DRsp Nr. 1997/2387
Das Offenbarungsverfahren kann nicht im Wege der Sicherungsvollstreckung nach § 720 aZPO ohne vorherige Sicherheitsleistung durchgeführt werden. Aufgrund eines nur gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils kann ohne vorherige Sicherheitsleistung die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht verlangt werden.
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