LG Essen vom 08.02.1985
11 T 14/85
Normen:
ZPO § 807 ;
Fundstellen:
JurBüro 1985, 933

LG Essen - 08.02.1985 (11 T 14/85) - DRsp Nr. 1997/2387

LG Essen, vom 08.02.1985 - Aktenzeichen 11 T 14/85

DRsp Nr. 1997/2387

Das Offenbarungsverfahren kann nicht im Wege der Sicherungsvollstreckung nach § 720 a ZPO ohne vorherige Sicherheitsleistung durchgeführt werden. Aufgrund eines nur gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils kann ohne vorherige Sicherheitsleistung die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht verlangt werden.

Normenkette:

ZPO § 807 ;

Hinweise:

Anm. von Mümmler in JurBüro 1985, 933.

Ähnlich auch LG Mainz (DGVZ 1987, 61).

Fundstellen
JurBüro 1985, 933