Das Gericht geht Ä entgegen der Auffassung des LG Hamburg (Rpfleger 1988, 200 Ä hier: IV (436) 85 e-f) Ä vom verfassungsmäßigen Zustandekommen der ZwangsverwalterVO (Verordnung über die Vergütung des Zwangsverwalters/ZwVwVO) vom 16. 2. 1970, BGBl. 1 S. 185) und damit von der Verbindlichkeit ihrer Regelungen aus. Eine Anhebung der Regelvergütungssätze durch das Gericht aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung komme daher nicht in Betracht; dies sei allein Sache des Verordnungsgebers.
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