LG Düsseldorf - 25.09.1986 (25 T 781/86) - DRsp Nr. 1996/18694
LG Düsseldorf, vom 25.09.1986 - Aktenzeichen 25 T 781/86
DRsp Nr. 1996/18694
Als Voraussetzung der Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid ist dessen Zustellung nach § 187 Satz 1 ZPO als bewirkt anzusehen, wenn er dem Schuldner tatsächlich zugegangen ist; da die Zustellung hier nicht bedeutsam für den Beginn der Frist zur Einlegung des Einspruchs ist, steht § 187 Satz 2 ZPO nicht entgegen.
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