Wie das LG Düsseldorf auch: LG Waldbröl, DGVZ 1991, 119; siehe auch das OLG Köln (vgl. oben).
Dient der PKW durch besondere Einrichtungen (Handgas, Automatik pp) der Beförderung des Behinderten, dann wird man sich der h.M. anschließen und - entgegen LG Düsseldorf - einen Pfändungsschutz nach dieser Vorschrift annehmen müssen.
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