Die Vorlage des Postscheins oder eines anderen zugelassenen Beweismittels (s.o.) bedeutet immer nur die Glaubhaftmachung der Leistung des Schuldners an den Gläubiger. Deshalb hat sie auch nicht die Aufhebung (§ 776 ZPO) der Zwangsvollstreckung, sondern lediglich deren Einstellung oder Beschränkung zur Folge. Das Vollstreckungsverfahren an sich dauert fort, ist nicht beendet. Zur Aushändigung des Titels an den Schuldner ist der Gerichtsvollzieher nicht berechtigt.
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