LG Düsseldorf vom 15.03.1990
25 T 144/90
Normen:
ZPO § 775 ;
Fundstellen:
DGVZ 1990, 140

LG Düsseldorf - 15.03.1990 (25 T 144/90) - DRsp Nr. 1996/18692

LG Düsseldorf, vom 15.03.1990 - Aktenzeichen 25 T 144/90

DRsp Nr. 1996/18692

Eine Überweisungsdurchschrift, auf der die kontoführende Bank lediglich den Eingang des Überweisungsauftrages, nicht aber dessen Ausführung bestätigt hat, rechtfertigt nicht die einstweilige Einstellung der Vollstreckung.

Normenkette:

ZPO § 775 ;

Hinweise:

Die Vorlage des Postscheins oder eines anderen zugelassenen Beweismittels (s.o.) bedeutet immer nur die Glaubhaftmachung der Leistung des Schuldners an den Gläubiger. Deshalb hat sie auch nicht die Aufhebung (§ 776 ZPO) der Zwangsvollstreckung, sondern lediglich deren Einstellung oder Beschränkung zur Folge. Das Vollstreckungsverfahren an sich dauert fort, ist nicht beendet. Zur Aushändigung des Titels an den Schuldner ist der Gerichtsvollzieher nicht berechtigt.

Fundstellen
DGVZ 1990, 140