Abgesehen von den Fällen, in denen die Gegenleistung des Gläubigers unstreitig erbracht ist, entfällt das Angebot dann, wenn der Beweis der Befriedigung des Schuldners oder seines Annahmeverzugs durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde geführt wird und wenn diese Urkunde oder eine Abschrift zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
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