LG Düsseldorf vom 07.01.1991
25 T 1072/90
Normen:
ZPO § 756 ;
Fundstellen:
DGVZ 1991, 39

LG Düsseldorf - 07.01.1991 (25 T 1072/90) - DRsp Nr. 1996/18689

LG Düsseldorf, vom 07.01.1991 - Aktenzeichen 25 T 1072/90

DRsp Nr. 1996/18689

Die Vollstreckung aus einem Zug-um-Zug-Urteil kann nicht damit angegriffen werden, daß der Beweis, daß der Schuldner befriedigt worden sei, nicht durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde geführt worden sei, wenn zwischen den Parteien unstreitig ist, daß der Gläubiger seine Gegenleistung erbracht hat.

Normenkette:

ZPO § 756 ;

Hinweise:

Abgesehen von den Fällen, in denen die Gegenleistung des Gläubigers unstreitig erbracht ist, entfällt das Angebot dann, wenn der Beweis der Befriedigung des Schuldners oder seines Annahmeverzugs durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde geführt wird und wenn diese Urkunde oder eine Abschrift zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

Fundstellen
DGVZ 1991, 39