LG Dresden - Urteil vom 28.06.1993
43 C 208/92
Normen:
GVG § 71 Abs. 1, § 23 Nr. 1 ; GesO § 6 Abs. 2, 3, § 11 Abs. 3, § 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EWiR 1993, 887
ZIP 1993, 1505

LG Dresden - Urteil vom 28.06.1993 (43 C 208/92) - DRsp Nr. 1998/5509

LG Dresden, Urteil vom 28.06.1993 - Aktenzeichen 43 C 208/92

DRsp Nr. 1998/5509

1. Die Zuständigkeit für eine Klage auf Feststellung einer Forderung zur Gesamtvollstreckungstabelle richtet sich nach den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften des GVG und ist somit abhängig vom Wert des Streitgegenstandes. 2. Eine verspätet angemeldete Forderung ist zum Gesamtvollstreckungsverfahren zuzulassen, wenn dies zu keiner Verzögerung des Verfahrens führt.

Normenkette:

GVG § 71 Abs. 1, § 23 Nr. 1 ; GesO § 6 Abs. 2, 3, § 11 Abs. 3, § 14 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten als Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren, eine Forderungsanmeldung der Klägerin in die Tabelle aufzunehmen und zu prüfen.

Der Beklagte ist Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin), welches mit Beschluß vom 07.05.1991 des Kreisgerichts Dresden (Aktenzeichen 35-N-272/91) eröffnet wurde. Die Gemeinschuldnerin ist aus einem volkseigenen Betrieb durch Umwandlung in eine GmbH hervorgegangen. Die Kreditverbindlichkeiten des ehemaligen volkseigenen Betriebes gegenüber der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik hat diese an die Klägerin, eine gemäß Einigungsvertrag mit der Abwicklung der Geschäfte der früheren Staatsbank der DDR betraute Geschäftsbank, abgetreten.