LG Dresden - Urteil vom 17.06.1996
12 O 0648/96
Normen:
GesO § 7 Abs. 3 ; ZPO § 819 ;
Fundstellen:
ZIP 1996, 1222

LG Dresden - Urteil vom 17.06.1996 (12 O 0648/96) - DRsp Nr. 1998/5446

LG Dresden, Urteil vom 17.06.1996 - Aktenzeichen 12 O 0648/96

DRsp Nr. 1998/5446

Mit der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens verlieren sämtliche bis dahin eingeleitete und noch nicht beendete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ihre Wirksamkeit. Dies gilt auch dann, wenn bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ein Gegenstand bereits versteigert wurde, der Erlös aber noch nicht ausgekehrt worden ist.

Normenkette:

GesO § 7 Abs. 3 ; ZPO § 819 ;
Fundstellen
ZIP 1996, 1222