LG Dresden - Urteil vom 17.06.1996 (12 O 0648/96) - DRsp Nr. 1998/5446
LG Dresden, Urteil vom 17.06.1996 - Aktenzeichen 12 O 0648/96
DRsp Nr. 1998/5446
Mit der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens verlieren sämtliche bis dahin eingeleitete und noch nicht beendete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ihre Wirksamkeit. Dies gilt auch dann, wenn bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ein Gegenstand bereits versteigert wurde, der Erlös aber noch nicht ausgekehrt worden ist.
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